Veranstaltung: | LDV Montabaur |
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Tagesordnungspunkt: | 3. Unseren Landesverband zukunftsfest machen – Beteiligung leben, konstruktive Debatten führen und gemeinsam arbeiten |
Antragsteller*in: | Landesvorstand, Josef Winkler (KV Rhein-Lahn), Dr. Tobias Lindner (KV Germersheim), Lisett Stuppy (KV Donnersberg), Fabian Ehmann (KV Mainz), Ulrike Höfken (KV Bitburg-Prüm), Dr. Bernhard Braun (KV Ludwigshafen); (dort beschlossen am: 20.09.2016) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.09.2016, 19:19 |
S-5: Regelung Dringlichkeitsanträge
Antragstext
§7 alt
(5) Anträge an die LDV müssen spätestens fünf Wochen vor dem Beginn der LDV der
Landesgeschäftsstelle vorliegen. Diese leitet sie an den Landesvorstand und die
Kreisverbände weiter. Anträge müssen den Kreisverbänden spätestens drei Wochen
vor der LDV zugegangen sein. Die Verschickung der vorliegenden Anträge kann
elektronisch erfolgen. Antragsberechtigt sind Orts- und Kreisverbände, der
Landesvorstand, die Landtagsfraktion, der Landesfinanzrat, die
Landesarbeitsgemeinschaften, die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz, die GARRP e.V.,
sowie 10 Mitglieder mit einem gemeinsamen Antrag.
(6) Dringlichkeitsanträge im Verlauf der LDV sind möglich, wenn
das Ereignis, auf das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nicht früher
als 2 Tage vor dem Antragsschluss eingetreten ist
die Anträge von mindestens 20 Mitgliedern unterstützt werden und
ihrer Behandlung von der einfachen Mehrheit der Delegierten zugestimmt
wird.
Die Einleitung einer Urabstimmung kann nicht Gegenstand eines
Dringlichkeitsantrages sein.
§7, Absatz 6 wird ersetzt durch
„(6) Anträge, die nach Ablauf der Einreichungsfrist eingehen, sind unzulässig.
Sie können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn das Ereignis, auf
das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nicht früher als 2 Tage vor dem
Antragsschluss eingetreten ist. Dringlichkeitsanträge benötigen eine
Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern. Die Einleitung einer Urabstimmung
kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung der LDV.“
Begründung
In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme und unterschiedliche Ansichten, was ein Dringlichkeitsantrag ist und wie mit Dringlichkeitsanträgen verfahren wird.
Mit der Änderung der Satzung wird klarer als bisher formuliert, was ein Dringlichkeitsantrag ist. Der Umgang dazu muss ebenfalls klarer geregelt werden, hierfür schlagen wir folgende Änderung in der Geschäftsordnung vor, die bei Annahme dieser Satzungsänderung auf der darauffolgenden LDV beschlossen werden kann:
„Ist das Präsidium der Auffassung, dass ein eingereichter Antrag die formalen Kriterien eines Dringlichkeitsantrags erfüllt, beantragt es die Zulassung bei der LDV. Beantragt das Präsidium die Zulassung nicht, so teilt es dies der Versammlung mit und begründet diese Entscheidung. In diesem Fall kann der Antragsteller die Zulassung beantragen und begründen. Die Zulassung des Antrags erfolgt durch die LDV mit einfacher Mehrheit.
Wird der Antrag nicht zugelassen, so gilt er als nicht gestellt.“
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