Veranstaltung: | LDV Montabaur |
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Tagesordnungspunkt: | 3. Unseren Landesverband zukunftsfest machen – Beteiligung leben, konstruktive Debatten führen und gemeinsam arbeiten |
Antragsteller*in: | Karl-Wilhelm Koch (KV Vulkaneifel), Antje Eichler (KV Trier), Susanne Schroer (KV Landau), Claudia Laux (KV Bernkastel-Wittlich), Michael Henke (KV Bad Kreuznach), Eckard Wiendl (KV Vulkaneifel), Ronald Maltha (KV Mayen-Koblenz), Jutta Paulus (KV Neustadt), Ulrich Bock (KV Mayen-Koblenz), Klaus Puchstein (KV Ahrweiler), Dr. Natalie Wendisch, (KV Ahrweiler), Michael Musil (KV Westerwald), Bernd Schumacher (KV Südwestpfalz), Dietmar Rieth (KV Südwestpfalz); |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 23.09.2016, 20:56 |
S-6: LAG Statut NEU
Antragstext
LAG Statut
§ 1 Auftrag
Wir verstehen die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) als Grüne Denk-Fabriken.
In diesen Ort inhaltlicher Arbeit können Grüne Parteimitglieder und
Sympathisant*innen Fachwissen einbringen und die der politischen Positionen der
Partei weiterentwickeln, aber auch die eigenen Horizonte erweitern. Eine weitere
Aufgabe ist es kontinuierlich die politischen und gesellschaftlichen
Entwicklungen beobachten und aufarbeiten. Die LAGen stellen Kontakte und
Zusammenarbeit zu den außerparlamentarischen Bewegungen und zu
wissenschaftlichen Institutionen her. Sie sollen Diskussionsprozesse innerhalb
und außerhalb des Landes- und Bundesverbandes anregen und vor allem zur
programmatischen Weiterentwicklung der Aussagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur
Politik in Rheinland-Pfalz beitragen. Den Parteigremien und Fraktionen auf allen
Ebenen sowie den bündnisgrünen Regierungsmitgliedern stehen sie beratend zur
Seite und unterstützen insbesondere den Landesvorstand.
Die LAGen sind auf der Grundlage bündnisgrüner Politik eine Einrichtung des
Landesverbands und ein Ort ehrenamtlicher Arbeit auf der Landesebene. Die LAGen
können über die Entsendung von Delegierte zu den Bundesarbeitsgemeinschaften
(BAGen) dort an der Meinungsbildung mitwirken.
§ 2 Anerkennung und Auflösung
(1) Der Landesvorstand beschließt über die Anerkennung, Umbenennung und
Auflösung der LAGen.
(2) Landesarbeitsgemeinschaften bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die an mindestens drei Terminen im Jahr entsprechend § 4
zusammenarbeiten. Die Mitglieder sollen aus verschiedenen Regionen kommen. Jedes
Mitglied hat das Recht in einer LAG mitzuarbeiten. Die Mitglieder und
Interessierte melden ihr Interesse an einer inhaltlichen Mitarbeit bei der LGS
und/oder den LAG-Sprecher*innen an. Die Daten werden in einer Liste geführt, die
den Sprecher*innen für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt wird. Die Namen
unterliegen dabei dem Datenschutz. Über den Ausschluss von Nichtmitgliedern
entscheidet bei Bedarf der Landesvorstand auf Antrag der
Landesarbeitsgemeinschaft. Eine Abmeldung ist grundlos jederzeit möglich.
(3) Der Landesvorstand kann eine Landesarbeitsgemeinschaft auflösen, wenn
die Anzahl der an den Sitzungen teilnehmenden Mitgliedern regelmäßig unter
drei sinkt,
keine regelmäßigen Sitzungen stattfinden,
diese gegen inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung verstößt
oder
sonstiger Schaden für die Partei entsteht.
Dazu sind die jeweiligen LAG-Sprecher*innen anzuhören. Gegen
Auflösungsbeschlüsse des Landesvorstands kann die betroffene LAG die nächste
Landesdelegiertenversammlung/den nächsten Kleinen Parteitag anrufen.
§ 3 Stellung der LAGen
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften besitzen Antragsrecht auf
Landesdelegiertenversammlung (§ 7 Abs. 5 S. 4 der Satzung) und dem Kleinen
Parteitag (§ 10 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 der Satzung).
(2) Der Landesvorstand bezieht die Landesarbeitsgemeinschaften in Beratungen
über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ein und organisiert in diesen Fragen
einen transparenten Entscheidungsprozess. Der Landesvorstand benennt
Ansprechpartner*innen für die LAGen.
(3) Die Fraktion bezieht die LAGen in ihre inhaltlichen Beratungen ein. Die
fachpolitisch zuständigen Abgeordneten sollen regelmäßig in den LAGen berichten.
§ 4 Struktur und Arbeit
(1) Die Mitglieder einer Landesarbeitsgemeinschaft kommen mindestens drei Mal im
Jahr zusammen (davon mindestens ein Präsenztermin).
(2) Der oder die Sprecher*innen laden zu den Sitzungen ein und erstellen im
Benehmen mit den zuständigen Ansprechpartner*innen im Landesvorstand für die
Sitzungseinladung einen Vorschlag für die Tagesordnung. Die fachpolitisch
zuständigen Abgeordneten sollen dabei mit eingebunden werden. Die Einladungen
erfolgen grundsätzlich über die Landesgeschäftsstelle und sollen mindestens 14
Tage vor dem Termin bei den LAG-Mitgliedern vorliegen. Einladungen erfolgen
regelmäßig per E-Mail, jedenfalls aber per Textform..
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf LAG-
Mitglieder teilnehmen.
(4) Anträge an die Organe der Landespartei bedürfen eines mehrheitlichen
Beschlusses der anwesenden Parteimitglieder.
(5) Von den Sitzungen werden Ergebnisprotokolle angefertigt und den zuständigen
Ansprechpartner*innen im Landesvorstand und den fachpolitisch zuständigen
Abgeordneten zur Kenntnis gebracht. Über die Beschlüsse der
Landesarbeitsgemeinschaften wird der Geschäftsführende Landesvorstand umgehend
unterrichtet.
(6) Die Unterzeichnung von Aufrufen, Erklärungen, Pressemitteilungen und
Öffentlichkeitsarbeit im Namen der LAG bedürfen der Zustimmung des
Geschäftsführenden Landesvorstandes.
(7) Die Landesarbeitsgemeinschaften können Arbeitsgruppen auf Dauer oder auch
nur für bestimmte Aufgaben im Benehmen mit dem Landesvorstand bilden.
(8) Zwischen den Terminen können Beratung und Beschlussvorbereitungen auch über
Telefon- oder Onlinekonferenzen oder Arbeitsgruppen-Mailverteiler erarbeitet
werden. Dabei sind Ergebnisprotokolle anzufertigen und der LAG umgehend
zugänglich zu machen.
(9) Anträge an die Organe der Landespartei und/oder Beschlüsse können auch auf
elektronischem Weg herbeigeführt werden. Dabei gelten die Regelungen in §4 (3)
und (4). Die Abstimmung laufen über mindestens 8, maximal 30 Tage. Auch hier
sind Ergebnisprotokolle anzufertigen und der LAG umgehend zugänglich zu machen.
Weiterhin gilt §4 (5).
§ 5 Sprecher*innen und Delegierte
(1) Die Mitglieder einer Landesarbeitsgemeinschaft wählen in jedem zweiten Jahr
bis zu zwei Sprecher*innen und ihre Stellvertreter*innen, die Mitglied von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Das Frauenstatut ist zu beachten. Die
Wiederwahl ist möglich. Die Sprecher*innen vertreten die
Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber den Gremien und Gliederungen der Partei und
im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesvorstandsmitglied bei Außenterminen.
(2) Mindestens einmal jährlich ruft der Landesvorstand parteiöffentlich die
Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften mit einer Ladungsfrist von vier
Wochen zu einer Sitzung zusammen, um die Arbeit unter den
Landesarbeitsgemeinschaften zu koordinieren. An der Sitzung können alle
interessierten Parteimitglieder teilnehmen.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen entsprechend dem Statut der
Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zwei Delegierte sowie zwei
Stellvertreter*innen (Ersatz-Delegierte) für die ihnen zugeordneten
Bundesarbeitsgemeinschaften, wobei das Frauenstatut zu beachten ist. Die Wahl
erfolgt für jeweils zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(4) Ist einer Bundesarbeitsgemeinschaft in Rheinland-Pfalz keine
Landesarbeitsgemeinschaft zugeordnet oder schöpft die Landesarbeitsgemeinschaft
die Zahl der ihr zustehenden Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaft nicht
aus, kann der Geschäftsführende Landesvorstand fachlich geeignete Mitglieder von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus Rheinland-Pfalz in diese Bundesarbeitsgemeinschaft
delegieren.
(5) Im Falle der Nachwahl von LAG-Sprecher*innen oder BAG-(Ersatz-)Delegierten
endet deren Amtszeit mit Ende der laufenden Wahlperiode.
§ 6 Finanzierung von Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Die Grundfinanzierung der Landesarbeitsgemeinschaften wird durch eine
entsprechende Position im Haushalt des Landesverbandes sichergestellt.
(2) Reisekosten von LAG-Mitgliedern können im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Mittel auf Antrag über den Landesverband abgerechnet werden. Die Reisekosten
werden nach den Richtlinien des Landesverbandes erstattet.
(3) Mit Ausnahme der Reisekosten für LAG-Mitglieder (Abs. 2) sind alle Kosten,
die durch die LAG-Arbeit entstehen, im Rahmen der den
Landesarbeitsgemeinschaften zur Verfügung stehenden Mittel nur dann
erstattungsfähig, wenn sie vorher beim Landesvorstand beantragt werden.
(4) Die Landesdelegiertenversammlung beschließt für alle
Landessarbeitsgemeinschaften und BAG-Delegierten ein saldierbares Gesamtbudget.
Der Landesfinanzrat beschließt aufgrund eines Vorschlages der Sprecher*innen der
Landesarbeitsgemeinschaften und des Landesvorstandes ein Teilbudget für die
einzelnen Landesarbeitsgemeinschaften.
§ 7 Streitfragen
Über Streitfragen politischer zwischen Landesarbeitsgemeinschaften untereinander
und zwischen Landesarbeitsgemeinschaften und dem Landesvorstand entscheidet die
Landesdelegiertenversammlung oder der Kleine Parteitag.
Über Streitfragen finanzieller Art zwischen Landesarbeitsgemeinschaften
untereinander und zwischen Landesarbeitsgemeinschaften und dem Landesvorstand
entscheidet das Landessschiedsgericht.
§ 8 Schlussbestimmung:
Dieses Statut tritt mit dem Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am xxx in
xxx in Kraft.
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