Die Kreisvorständekonferenz soll über politischen Schwerpunkte entscheiden. Sinn des Entwurfs ist die Schaffung eines weiteren beschlussfähigen Organs. Ein beschlussfähiges Organ haben wir jedoch bereits, die Landesdelegiertenversammlung.
Der Entwurf widerspricht der bisherigen Zuständigkeit der Landesdelegiertenversammlung, die über die Richtlinien der Politik des Landesverbandes bestimmt. Die Landesdelegiertenversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Damit ist eine hinreichende Beteiligung aller Mitglieder am Willensbildungsprozess des Landesverbandes gewährleistet. Eines weiteren beschlussfähigen Organs des Landesverbandes braucht es wegen der zu befürchtenden Überschneidung der Kompetenzen nicht.
Dies war schon ein wesentlicher Kritikpunkt am kleinen Parteitag, der mehr und mehr die Landesdelegiertenversammlung ersetzt hat. Die Kreisvorständekonferenz sollte über politische Schwerpunkte in Form einer Empfehlung für die Landesdelegiertenversammlung beraten und entscheiden. Die Kreisvorständekonferenz soll über politische Kampagnen, wie eine Wahlkampfkampagne entscheiden dürfen. Eine Überschneidung zu den Kompetenzen der Landesdelegiertenversammlung ergibt sich so nicht.
Im Entwurf ist zudem die Frage der Antragsberechtigung missverständlich geregelt.
Zum einen werden in Zeilen 11/12 bestimmt, dass jedes Mitglied ein Antrags- und Rederecht hat. In Abs. 7 in Zeile 37/38 sind die Kreisverbände, der Landesvorstand und die Grüne Jugend Rheinland-Pfalz antragsberechtigt. Der Änderungsantrag möchte es bei dieser Regelung belassen und die widersprechende Regelung in Zeile 11/12 beseitigen.
Kommentare
Stefan Boxler:
Ich finde es wichtig, das alle stimmberechtigten Mitglieder auch Antrags- und Rederecht haben. Gehts es nur nach Absatz 7 so haben die Delegierte als Vertreter der Kreisvorstände kein Antragsrecht.
Ich hoffe, es findet sich noch eine klarstellendere Formulierung.