Veranstaltung: | LDV Montabaur |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 3. Unseren Landesverband zukunftsfest machen – Beteiligung leben, konstruktive Debatten führen und gemeinsam arbeiten |
Antragsteller*in: | Landesvorstand, Josef Winkler (KV Rhein-Lahn), Dr. Tobias Lindner (KV Germersheim), Lisett Stuppy (KV Donnersberg), Fabian Ehmann (KV Mainz), Ulrike Höfken (KV Bitburg-Prüm), Dr. Bernhard Braun (KV Ludwigshafen); (dort beschlossen am: 20.09.2016) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.09.2016, 13:00 |
S-2: Landesvorstand unterstützen und stärken
Antragstext
Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:
Der Geschäftsführende Landesvorstand soll zukünftig durch einen Erweiterten
Landesvorstand unterstützt und beraten werden. Paragraf 11 (Der Landesvorstand)
und 12 (Entschädigung der Landesvorstandsmitglieder) der Satzung des
Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz werden durch folgenden
Text ersetzt:
„§ 11 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband nach Gesetz und Satzung sowie
den Beschlüssen der Parteiorgane. Er berät die politische Entwicklung und
entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er ist zuständig für die
gegenseitige Information und die Koordination zwischen den Organen und
Teilorganisationen des Landesverbandes, den Gliederungen und Fraktionen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er befasst sich mit Angelegenheiten, die die
Landesdelegiertenversammlung oder die Kreisvorständekonferenz an ihn delegiert
haben. Er ist der LDV rechenschaftspflichtig.
(2) Der Landesvorstand gemäß §11 PartG und gemäß §26 BGB ist der
Geschäftsführende Vorstand (§ 12). Er wird unterstützt und beraten durch die
Mitglieder des Erweiterten Landesvorstands (§13). In den Geschäftsführenden wie
den Erweiterten Landesvorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz ist.
(3) Die Mitglieder des Geschäftsführenden und des Erweiterten Landesvorstands
werden von der Landesdelegiertenversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des
Geschäftsführenden und des Erweiterten Landesvorstands werden auf derselben
Landesdelegiertenversammlung gewählt. Die Mitglieder des Geschäftsführenden
Vorstands werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(4) Für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder des Geschäftsführenden
oder des Erweiterten Landesvorstandes kann die nächste
Landesdelegiertenversammlung Nachwahlen vornehmen; die Amtszeit der
Nachgewählten endet mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes.
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Ausschüsse
bilden. Er tagt in der Regel mitgliederöffentlich.
(6) Der Landesvorstand legt der Landesmitgliederversammlung einmal jährlich
einen Tätigkeitsbericht vor.
(7) Die Landesdelegiertenversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern mit der
für die Wahl notwendigen Mehrheit auf schriftlichen Antrag, welcher der
Einladung zur Landesdelegiertenversammlung beizufügen ist, das Misstrauen
aussprechen und damit abwählen. Werden eines oder mehrere Mitglieder des
Landesvorstandes abgewählt, so kann die Nachwahl sofort erfolgen.
§ 12 Der Geschäftsführende Landesvorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Erledigung der laufenden
Vorstandsgeschäfte im Rahmen der Gesetze, Satzung und Beschlüsse verantwortlich,
übt die Funktion des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten des Landesverbands
aus und vertritt den Landesverband gemäß § 26 BGB nach außen. Die/der
LandesschatzmeisterIn trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Ein Mitglied des
Geschäftsführenden Landesvorstandes ist für einzelne Rechtshandlungen allein
vertretungsbefugt, wenn er /sie vom Geschäftsführenden Landesvorstand dazu
ermächtigt ist.
(2) Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an
zwei gleichberechtigte Landesvorsitzende, hiervon mindestens eine Frau,
sowie
die/der LandesschatzmeisterIn.
(3) Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstands kann nicht sein, wer dem
Landtag, dem Bundestag oder dem Europaparlament angehört oder Mitglied einer
Regierung ist.
§ 13 Der Erweiterte Landesvorstand
(1) Im Erweiterten Landesvorstand werden die verschiedenen Fäden grüner
Kommunal-, Landes- und Bundespolitik strategisch zusammengeführt, mit politisch
mittelfristiger Perspektive beraten und aufeinander abgestimmt. Er berät den
geschäftsführenden Landesvorstand politisch und strategisch und gewährleistet
die Vernetzung und Kooperation zwischen den verschiedenen Parteiebenen und den
Funktions-, Amts- und MandatsträgerInnen. Der Erweiterte Landesvorstand kann
Beschlüsse fassen und trägt gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Landesvorstand
verbindlich Verantwortung.
(2.a) Der Erweiterte Landesvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden
Landesvorstand sowie 8 weiteren Personen. Bei einer Beteiligung von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz an der Landesregierung Rheinland-Pfalz vergrößert
sich der Erweiterte Landesvorstand um einen Platz.
(2b) Dem Erweiterten Landesvorstand gehören bis zu 8 von der
Landesdelegiertenversammlung gewählte stimmberechtigte Mitglieder an. Der/die
Vorsitzende der GRÜNEN Landtagsfraktion wird qua Amt als weiteres
stimmberechtigtes Mitglied in den Erweiterten Landesvorstand berufen. Für
jeweils ein von der LDV zu wählendes Mitglied des Erweiterten Landesvorstandes
haben die Grüne Jugend RLP sowie die GRÜNEN Mitglieder der rheinland-pfälzischen
Landesgruppe der Bundestagsfraktion ein Vorschlagsrecht. Bei einer
Regierungsbeteiligung haben die GRÜNEN Regierungsmitglieder ebenfalls ein
Vorschlagsrecht für ein weiteres Mitglied.
(2c) Von den gewählten Mitgliedern des Erweiterten Landesvorstands müssen
mindestens die Hälfte Frauen sein. Es dürfen nicht mehr als die Hälfte der
gewählten Mitglieder einem Landtag, dem Bundestag, dem Europäischen Parlament
oder einer Regierung angehören. Die kommunalen hauptamtlichen Beigeordneten/
DezernentInnen sollen im Erweiterten Landesvorstand vertreten sein.
(3) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen können nicht für
den Erweiterten Landesvorstand kandidieren. Dies gilt nicht für Wahlämter, die
einen Zahlungsanspruch begründen.
(4) Der Erweiterte Landesvorstand tagt mindestens sechsmal im Jahr.
§ 14 Entschädigung der Geschäftsführenden Landesvorstandsmitglieder
(1) Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes haben Anspruch auf ein
Gehalt. Die Höhe und Struktur werden von einer LDV spätestens vier Wochen vor
der Wahl festgelegt. Wird eine entsprechende Regelung nicht getroffen, so gilt
die alte Festlegung weiter.
(2) Eine Erhöhung des Gehaltes durch die LDV ist jederzeit möglich. Eine Senkung
des Gehaltes durch die LDV wird erst nach Ablauf der Amtszeit des zu wählenden
oder amtierenden Landesvorstandes wirksam.“
Die nachfolgenden Paragrafen werden entsprechend neu nummeriert.
Begründung
Der Erweiterte Landesvorstand ist ein demokratisch legitimiertes Gremium, das eine Vernetzung der verschiedenen FunktionsträgerInnen in der Partei unter Beteiligung der Parteimitglieder gewä̈hrleistet, den Geschäftsführenden Landesvorstand umfassend politisch beraten kann und in dem sich die gemeinsame Verantwortung aller grü̈nen politischen Akteure für die Politik des Landesverbandes manifestiert.
Er kann aus seiner Mitte nach Bedarf Beauftragte für bestimmte Schwerpunkte benennen (z.B. Frauenpolitik, Mitglieder- und Personalentwicklung, Integrationsbeauftragte, Behindertenbeauftragte).
Die Mitglieder des Erweiterten Landesvorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus und erhalten lediglich Fahrtkosten ersetzt.
Die Reise- und Verpflegungskosten für die Sitzungen des Erweiterten Landesvorstands erzeugen voraussichtlich Kosten von 3.000€ jährlich.
Kommentare
Jutta Wein:
In Zeile 2 und 3 steht LaVo = geschäftsf. LaVo + erw. LaVo
So auch in Zeile 16 und 17
In Zeile 66 jedoch steht:
erw. LaVo= geschaftsf. LaVo + 8 bzw. 9 Mitgliedern
In Zeile 70 dann wieder:
dem erw. LaVo gehören 8 Mitglieder an usw...
Ich denke daraus resultiert auch der Änderungsantrag von KWK.
Er geht davon aus der der gesamte also erw. LaVo aus 8 Personen besteht, so habe ich das z.B. nicht verstanden
Hier sollten die Begrifflichkeiten sortiert werden:
Also LaVo = geschäftsf. LaVo ( 3 Personen) + erw. LaVo ( 8 bzw. 9 Personen)
Oder
Erw. LaVo = geschäftsf. LaVo ( 3 Peronen) + Beisitzer (8 bzw. 9 Personen)