Missverständlich da Regelung der Antragsberechtigung in (7) detailliert erfolgt.
Antrag: | Kreisvorstände stärken und vernetzen |
---|---|
Antragsteller*in: | Landesvorstand |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 29.10.2016, 01:03 |
Antrag: | Kreisvorstände stärken und vernetzen |
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Antragsteller*in: | Landesvorstand |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 29.10.2016, 01:03 |
Sie beschließt über Anträge, koordiniert die Planungen der Kreisverbände und berät den Landesvorstand. Sie dient dem innerparteilichen Austausch. Jedes Mitglied hat Antrags- und Rederecht. Kreisvorständekonferenzen sind mitgliederöffentlich.
Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:
Als Beteiligungsgremium zwischen den Parteitagen soll zukünftig statt des
Kleinen Parteitages eine Kreisvorständekonferenz tagen.
Paragraf 10 („Der Kleine Parteitag“) der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Rheinland-Pfalz wird durch folgenden Text ersetzt:
„§10 Die Kreisvorständekonferenz“
(1) Die Kreisvorständekonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ der
Landespartei zwischen den Landesdelegiertenversammlungen. Sie berät und
entscheidet über politische Schwerpunkte und Kampagnen sowie deren Umsetzung.
Sie beschließt über Anträge, koordiniert die Planungen der Kreisverbände und
berät den Landesvorstand. Sie dient dem innerparteilichen Austausch. Jedes Kreisvorständekonferenzen sind
Mitglied hat Antrags- und Rederecht.
mitgliederöffentlich.
(2) Der Kreisvorständekonferenz gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Von den Kreismitgliederversammlungen gewählte Delegierte als Vertreter des
Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand schlägt hierfür Personen aus seinen
Reihen vor.
die Mitglieder desGeschäftsführenden Landesvorstands nach §11
zwei gewählte Parteimitglieder der GJ Rheinland-Pfalz
(3) Die Anzahl der VertreterInnen der Kreisvorstände wird gestaffelt nach der
Größe der Kreisverbände. Jeder Kreisverband hat mindestens eineN VertreterIn
(Grundmandat). Kreisverbände mit mehr als 100 Mitgliedern haben 2
VertreterInnen, Kreisverbände mit mehr als 200 Mitgliedern haben 3
VertreterInnen.. Stichtag zur Festsetzung der Mitgliederzahlen in den
Kreisverbänden und für den Landesverband ist der 31.12. des Vorjahres.
Die weiteren Mitglieder haben jeweils 1 Stimme.
(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Kreisvorständekonferenz beträgt
zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Kreisvorständekonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Geschäftsführung der Kreisvorständekonferenz nimmt der Geschäftsführende
Landesvorstand wahr.
(6) Die Kreisvorständekonferenz tagt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung
des Landesvorstandes. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Ferner ist eine
außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn sieben Kreisverbände dies
schriftlich verlangen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Kreisvorständekonferenz ist beschlussfähig.
(7) Antragsberechtigt sind die Kreisverbände, der Landesvorstand und die GRÜNE
JUGEND Rheinland-Pfalz.
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Kreisvorständekonferenz gehört
(8 a) die Wahl der außerordentlichen Mitglieder der Heinrich-Böll-Stiftung
Rheinland-Pfalz und das Votum für die /den GRÜNEN VertreterIn im Vorstand der
Heinrich-Böll-Stiftung Rheinland-Pfalz,
(8 b) Entgegennahme von Berichten der Amts- und MandatsträgerInnen."
In § 22 Schlussbestimmungen, Abs. 1 wird ergänzt: „Die erste Sitzung der
Kreisvorständekonferenz findet im ersten Quartal 2017 statt.“
§ 6 Organe des Landesverbandes wird entsprechend angepasst.
Missverständlich da Regelung der Antragsberechtigung in (7) detailliert erfolgt.
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