Der bisherige Entwurf ist nicht eindeutig genug formuliert.
Die Änderung trifft die eindeutige Regelung, dass lediglich Mitglieder eines Kreisvorstandes, unabhängig ob Geschäftsführender Vorstand oder Beisitzer, von der Mitgliederversammlung als Delegierte zur Kreisvorständekonferenz gewählt werden dürfen. Dieser Vorschlag widerspricht auch nicht der Regelung des Paragraphen 11 Abs. 2 Satz 2 Parteiengesetz.
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